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   BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18   

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BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18 (https://dejure.org/2018,12567)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2018 - 2 WNB 1.18 (https://dejure.org/2018,12567)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 (https://dejure.org/2018,12567)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 und Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    b) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 21 f.).
  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 WNB 7.10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Abhilfe; Besetzung des Truppendienstgerichts

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Dies kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 WNB 4.09 - Rn. 5 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - DokBer 2010, 295 Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2012 - 5 LA 357/11

    Ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundswehr durch eine

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Denn die Nichtzulassungsbeschwerde befasst sich nicht mit der Frage, ob hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG eingreift und ob Tatsachen - die auf ein Dienstvergehen hindeuten - ihrer Bedeutung nach grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig sind (zweifelnd OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 -, NVwZ-RR 2013, 475 und Eichen in Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl. 2016 § 14 Rn. 17).
  • BVerwG, 02.02.2018 - 1 WNB 6.17

    Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hinsichtlich Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Aufklärung bietet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 und Beschluss vom 2. Februar 2018 - 1 WNB 6.17 - Rn. 3).
  • BVerwG, 27.07.2011 - 2 WNB 3.11
    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 2011 - 2 WNB 3.11 - Rn. 5 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 28.10.2009 - 2 WNB 4.09

    Prozessordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensverstoßes in der Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Dies kann aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2009 - 2 WNB 4.09 - Rn. 5 und vom 17. Juni 2010 - 2 WNB 7.10 - DokBer 2010, 295 Rn. 11).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 4 BN 16.17

    Erteilung des Benehmens mit der Wasserbehörde als eine für die Planung

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18
    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 16.17 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.12.2020 - 2 WNB 8.20

    Impfpflicht bei Soldaten

    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 14.03.2024 - 2 WNB 2.23

    Disziplinarbefugnis bei Zeugenstellung

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 03.02.2023 - 2 WNB 2.22

    Keine Einwilligung bei soldatenrechtlicher Pflicht zur Duldung einer Impfung

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22

    Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

    Denn die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO i. V. m. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 6).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m. w. N. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 14.05.2018 - 1 WNB 1.18

    Berufsausübungsregelung; Berufsfreiheit; Genehmigung einer Nebentätigkeit;

    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert danach die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 m.w.N. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - Rn. 5 m.w.N.).

    Dies kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO i.V.m. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - Rn. 6).

  • BVerwG, 21.07.2022 - 1 WNB 2.22

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 21 f. sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO, BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

    Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall wird kein Grund dargelegt, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 22b Abs. 2 WBO rechtfertigt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 2012 - 1 WNB 4.12 - juris Rn. 7, vom 22. Juli 2014 - 2 WNB 2.14 - Rn. 4, vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 6 und vom 7. Juni 2019 - 1 WNB 5.18 - juris Rn. 10).

  • TDG Süd, 10.06.2021 - S 4 RL 4/20

    Nichtzulassungsbeschwerde, Nichtzulassung, Beschwerdesache, Verteidiger,

    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 2 WNB 8.20, Rn. 10 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18, Rn. 5).
  • BVerwG, 16.01.2024 - 1 WNB 7.22
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 16.01.2024 - 1 WNB 3.23
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 04.10.2021 - 2 WNB 1.21

    Erfolglose Grundsatzrüge bei Disziplinarbuße wegen mangelnder Erreichbarkeit

    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 03.05.2019 - 1 WNB 3.18

    Gerichtlicher Streitgegenstand; Mitbestimmungsrecht bei dienstlicher

  • BVerwG, 03.06.2019 - 1 WNB 4.18

    Anhörung der Vertrauensperson; Antragserweiterung; Kostenfreistellung;

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 WNB 8.18

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im wehrbeschwerderechtlichen Antragsverfahren

  • BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18

    Aufklärungsrüge; Darlegungsanforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerde;

  • BVerwG, 23.02.2022 - 1 WNB 6.21

    Streitgegenstand des Anfechtungsantrags; Übergangsregelung

  • BVerwG, 07.06.2019 - 1 WNB 5.18

    Begründung der Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des

  • BVerwG, 12.10.2022 - 2 WNB 3.22

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen die truppendienstgerichtliche Bestätigung einer

  • BVerwG, 18.08.2023 - 1 WNB 15.22
  • BVerwG, 13.03.2023 - 2 WNB 5.22

    Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht durch einen Soldaten durch

  • BVerwG, 14.09.2021 - 1 WNB 2.21

    Dienstliche Gründe für ein Verbot der Ausübung des Wehrdienstes

  • BVerwG, 12.07.2023 - 1 WNB 4.23

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Formulierung einer

  • BVerwG, 08.12.2020 - 1 WNB 2.20

    Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung bei einem Antrag eines Soldaten

  • BVerwG, 12.09.2022 - 1 WNB 8.22

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 03.02.2023 - 1 WNB 16.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

  • BVerwG, 07.03.2023 - 2 WNB 1.23

    Disziplinarbuße gegen einen Soldaten wegen ausländerfeindlicher Äußerungen;

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